Satzung

Satzung

§1
Der Verein führt den Namen Schützenverein „Frankonia“ Neuses an der Regnitz und hat seinen Sitz in 91330 Eggolsheim; Ortsteil Neuses.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayerischen Schützenbundes e. V. und erkennt dessen Satzung an.
Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.

§2
Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schieß- und Sportübungen mit Sportwaffen und Sportgeräten vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen.
Er dient ausschließlich und unmittelbar sportlichen Zielen und unterwirft diesen auch seine Geschäftsordnung. Damit ist er gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Er strebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken.

§3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4
Mitglieder kann nur sein, wer unbescholten ist. Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsbeirat. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.

§5
Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Schützenmeister gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.

b) durch Ausschluss. Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins. Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens. Er muss erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens. Er muss ferner erfolgen, wenn ein Vereinsmitglied seinen Beitrag dreimal nicht bezahlt hat. Dieser Beitrag wird dann über ein Inkassobüro eingezogen. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsbeirat. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu diesem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen diesen Ausschließungsbeschluss zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.

Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§6
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schieß- und Sportbetriebes sowie Hilfsdienste (ersatzweise Geld) und alle im Interesse des Vereins gelegenen Empfehlungen zu befolgen. Sportliches und ehrliches Verhalten im Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft. Die rechtzeitige Entrichtung des Mitgliedsbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder, ohne deren Pflichten.

§7
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird. Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.

§8
Organe des Vereins sind:
1. Das Schützenmeisteramt
2. Der Vereinsbeirat
3. Die Mitgliederversammlung

§8.1
Zu 1. Das Schützenmeisteramt besteht aus dem 1. und 2. Schützenmeister, dem Schatzmeister, dem Sportleiter Gewehr, dem Sportleiter Bogen, dem 1. Jugendleiter, dem Böllerkommandanten und dem Schriftführer. Der 1. und 2. Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters.
Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.
In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.

§8.2
Zu 2. Der Beirat besteht aus dem Schützenmeisteramt und fünf Beisitzern. Es können noch stimmberechtigte Mitglieder durch das Schützenmeisteramt hinzudelegiert werden. Die Jugend stellt den Jugendsprecher als beratendes Mitglied.
Die Beisitzer werden zusammen mit den Mitgliedern des Schützenmeisteramtes auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Aufgabe des Beirates ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des Beirates. in den von der Satzung vorgesehenen Fällen (Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern) gebunden. Der Beirat wird durch den 1. oder 2. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes haben bei der Beiratssitzung Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzung und gefasste Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.
Kein Mitglied darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

§8.3
Zu 3. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister durch persönliche Anschreiben der Mitglieder oder durch die Tagespresse unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.
Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:
• 1. Entgegennahme der Berichte
o a) des 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr
o b) des Schatzmeisters über die Jahresrechnung
o c) der Sportleiter
o d) des Böllerkommandanten
o e) der Rechnungsprüfer
o d) des Jugendleiters
• 2. Entlastung des Schützenmeisteramtes
• 3. Nach Ablauf der Wahlperiode:
o Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Beirates sowie Wahl der Rechnungsprüfer.
• 4. Festlegung des Jahresbeitrages
• 5. Satzungsänderungen
• 6. Verschiedenes
Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht werden; späteres nur, wenn ¼ der anwesenden Mitglieder dies verlangen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluss.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordentlich einberufen wurde. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei einer Satzungsänderung ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich oder mündlich Bericht zu erstatten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind, bzw. die Vereinsinteressen es erfordern oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks beim Schützenmeisteramte das Verlangen stellt.

§9
Die Mitglieder unter 27 Jahren bilden die Schützenjugend; sie scheiden aus mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie ihr 27. Lebensjahr vollendet haben. Unberührt bleiben die Altersgrenzen für die Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen.

Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie ist durch das Schützenmeisteramt zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstößt.
Die Jugend führt und verwaltet sich selbständig. Der Verein stellt ihr Mittel zur Verfügung, über die sie in Eigenständigkeit entscheidet. Das Schützenmeisteramt ist über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Es kann Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihr widersprechen, beanstanden und zu erneuter Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet das Schützenmeisteramt endgültig.

§10
Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die örtliche Gemeindeverwaltung, dem Markt Eggolsheim, oder dessen Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, besonders zur Förderung des Sportes, im Ortsteil Neuses zu verwenden hat.

Deutschland 63,2% Deutschland
Unbekannt 28,1% Unbekannt
Vereinigte Staaten von Amerika 4,2% Vereinigte Staaten von Amerika

Total:

65

Länder
Heute: 35
Diese Woche: 96
Dieser Monat: 1.052
Total: 2.137.088

Anschrift

Pfarrer-Starostzik-Str.1

91330 Eggolsheim
OT Neuses

Info@frankonia-neuses.de

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